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   OVG Berlin, 27.03.1998 - 3 S 2.98   

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https://dejure.org/1998,20084
OVG Berlin, 27.03.1998 - 3 S 2.98 (https://dejure.org/1998,20084)
OVG Berlin, Entscheidung vom 27.03.1998 - 3 S 2.98 (https://dejure.org/1998,20084)
OVG Berlin, Entscheidung vom 27. März 1998 - 3 S 2.98 (https://dejure.org/1998,20084)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung einer Duldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

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  • VG Karlsruhe, 17.09.2020 - 3 K 7076/19

    Ausländerrechtliche Privilegierung nach § 39 Nr. 5 AufenthV für geduldeten

    Kommt die Ausländerbehörde ihrer Verpflichtung zum Betreiben der Abschiebung allerdings (zunächst) nicht nach, dann ist nach der Rechtsprechung - zur Vermeidung eines vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen ungeregelten Status - eine Duldung auch zu erteilen, soweit die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3/97 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.1998 - 3 S 2.98 - BeckRS 1998, 31167953).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.04.2007 - 2 M 44/07

    Aussetzung der Abschiebung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit

    Tatsächliche Unmöglichkeit bedeutet nach dem Sinn dieser Vorschrift, dass für einen vorausschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen ist; nicht ausreichend ist hingegen eine vorübergehende zeitliche Verzögerung in Folge administrativer Vorkehrungen; ist der Zeitraum ungewiss, ist die Abschiebung auszusetzen (Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, § 60a A 1 § 60a AufenthG, RdNr. 51; vgl. auch OVG Berlin, Beschl. v. 27.03.1998 - 3 S 2.98 - EZAR 045 Nr. 8).

    Er ist ohne die begehrte Aussetzung der Abschiebung der Gefahr ausgesetzt, strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 27.03.1998, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427

    Erfolgreicher Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Erteilung einer

    Nach alledem ist von dem Antragsgegner nach Auffassung des Senats nicht hinreichend dargetan, dass der für die Durchführung einer Abschiebung üblicherweise erforderliche Zeitraum nicht überschritten ist (vgl. zu d. Zeiträumen: OVG MV, B.v. 29.10.2007 - 2 M 179/07 - juris Rn. 7 f.; OVG Berlin-Bbg., B.v. 27.3.1998 - 3 S 2.98 - EzAR 045 Nr. 8, S. 2), mit der Folge, dass von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen ist.
  • VG Sigmaringen, 09.08.2004 - 7 K 1464/04

    Abschiebung eines bosniakischen Volkszugehörigen in den Kosovo

    Für den für eine Abschiebung üblicherweise erforderlichen Zeitraum braucht die Ausländerbehörde damit keine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwG Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3.97 - NVwZ 98, 297 = InfAuslR 98, 12, Beschluss vom 20.07.1994 -1 B 138,.94 - InfAuslR 95, 4 und OVG Berlin Beschluss vom 27.03.1998 - 3 S 2/98 - EZAR 045 Nr. 8).
  • VG Bayreuth, 11.05.2021 - B 6 E 21.407

    Duldung zur Betreuung des geistig behinderten Bruders mit Aufenthaltsrecht

    Die plan- und durchführbare Abschiebung des Antragstellers, der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und erst seit 31.10.2020 vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist aber deswegen, wie auch der Antragsgegner betont hat, gleichwohl zum derzeitigen Stand, nicht für mehr als drei bis vier Monate ausgeschlossen (für die Pflicht zur Erteilung einer Duldung, wenn die Abschiebung erst in drei bis vier Monaten durchführbar ist OVG Berlin, B. v. 27.03.1998 - 3 S 2.98 - juris Leitsatz).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2007 - 2 M 179/07

    Widerruf einer Duldung wegen Wegfalls des Duldungsgrundes

    Die Ausländerbehörde hat bei ihrer Entscheidung über einen Widerruf einer Duldung insoweit auch zu berücksichtigen, dass sich ein Ausländer nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar macht, wenn er sich im Bundesgebiet ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig und - wie auch im Falle einer für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs einer vormals erteilten oder gar verlängerten Duldung - seine Abschiebung nicht ausgesetzt ist (vgl. auch OVG Berlin, Beschl. v. 27. März 1998 - 3 S 2.98 -, EZAR 045 Nr. 8).
  • VG Oldenburg, 20.09.2013 - 11 B 5874/13

    Abschiebung; Duldung; Passersatzpapier; Verzögerung

    Auch dann ist eine Duldung zu erteilen (a.A.: Renner Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 60a Rn. 15; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60a Rn. 51; sowie OVG Berlin, Beschluss vom 27. März 1998 - 3 S 2.98 - EZAR 045 Nr. 8).
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